Jugendstrafrecht


Dass Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet für Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren Anwendung. Unter Umständen können auch sog. Heranwachsende im Alter von 18-21 Jahren vom JGG erfasst sein, soweit es sich bei dem Tatvorwurf um eine typische Jugendverfehlung handelt oder die Reife des beschuldigten Heranwachsenden mit der eines Jugendlichen vergleichbar ist.

Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht herrscht der Erziehungsgedanke. Dementsprechend sieht das JGG andere, zumeist weniger einschneidende Rechtsfolgen als das Erwachsenenstrafrecht, wie Verwarnungen, Weisungen oder Auflagen vor.

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Einstellung im Jugendstrafrecht – Diversion

Insbesondere bei nicht-vorbestraften und kaum strafrechtlich in Erscheinung getretenen jugendlichen Beschuldigten kommt häufig eine Einstelluing des Ermittlungsverfahrens in Betracht. Um diese Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auszuloten, bedarf es einer schnellen Intervention durch die Verteidigung und einer gewissen Erfahrung in der Kommunikation mit den der Polizei, mit Jugendstaatsanwälten oder Jugendrichtern.
Die Möglichkeit eine Einstellung (Diversion) des Ermittlungsverfahrens zu erreichen, ist im Jugendstrafrecht größer als im Erwachsenenstrafrecht, insbesondere dann, wenn der jugendliche Beschuldigte geständig ist und bestimmten Auflagen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nachkommt.