Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 18.06.2025 (4 Qs 143/25) betrifft die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB).
Dem Verfahren lag ein Strafbefehl zugrunde, gegen den die Beschuldigte Einspruch eingelegt hatte. Das Amtsgericht hatte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zunächst abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde hin hob das Landgericht diese Entscheidung jedoch auf und ordnete einen Verteidiger bei. Maßgeblich stellte das Gericht dabei auf die Schwierigkeit der Sachlage ab.
Diese ergab sich nach Auffassung des Landgerichts insbesondere daraus, dass ausschließlich Polizeibeamte als Belastungszeugen in Betracht kamen, die Zugriff auf die Ermittlungsakten hatten und ihre Aussagen hieran ausrichten konnten. In einer solchen Konstellation sei die effektive Verteidigung regelmäßig darauf angewiesen, mögliche Widersprüche zwischen früheren Aussagen und der Hauptverhandlung herauszuarbeiten. Dies setze eine umfassende Aktenkenntnis voraus, die ein unverteidigter Beschuldigter typischerweise nicht leisten könne.

Hinzu kam, dass Anhaltspunkte für eine alkohol- oder drogenbedingte Beeinträchtigung der Beschuldigten (Mischintoxikation) bestanden, was zusätzliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwarf, insbesondere im Hinblick auf die Schuldfähigkeit. Auch dieser Gesichtspunkt sprach nach Ansicht des Landgerichts für die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung.
Die Entscheidung hat besondere Relevanz für Verfahren wegen § 113 StGB und § 114 StGB, da es sich hierbei typischerweise um Konstellationen handelt, in denen sich der Beschuldigte nahezu ausschließlich polizeilichen Belastungszeugen gegenübersieht. Gerade in solchen Aussage-gegen-Aussage-ähnlichen Situationen innerhalb eines „polizeilichen Zeugenblocks“ gewinnt die Fähigkeit, frühere Angaben mit den Aussagen in der Hauptverhandlung abzugleichen und Widersprüche herauszuarbeiten, entscheidende Bedeutung. Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig unterstreicht, dass bereits diese typische Beweissituation – insbesondere bei bestehender Aktenkenntnis der Polizeizeugen – geeignet ist, die Annahme einer schwierigen Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen und damit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu rechtfertigen.