Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat sich die strafrechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend verändert. Cannabis ist zwar in bestimmten Grenzen für Erwachsene zum Eigenkonsum erlaubt. Der Handel mit Cannabis bleibt jedoch strafbar.

Für Beschuldigte kann deshalb eine Frage von erheblicher Bedeutung sein: Was passiert, wenn sichergestelltes Cannabis teilweise zum Verkauf und teilweise zum eigenen Konsum bestimmt war?
Mit dieser Frage hat sich der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24 beschäftigt. Die Entscheidung kann für Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Cannabis von erheblicher Bedeutung sein.
Der entscheidende Punkt: Für die Frage, ob neben dem Handeltreiben auch ein strafbarer Besitz von Cannabis vorliegt, muss zwischen der Handelsmenge und der für den Eigenkonsum bestimmten Menge unterschieden werden. Eine bloße Addition beider Mengen ist nicht zulässig.
Gerade deshalb kann es in einem Strafverfahren entscheidend sein, welcher Teil einer sichergestellten Cannabismenge tatsächlich für den Verkauf und welcher Teil für den eigenen Konsum vorgesehen war.
Das Wichtigste zum BGH-Beschluss GSSt 1/24
Wer wegen Handeltreibens mit Cannabis beschuldigt wird, sollte insbesondere Folgendes wissen:
- Der Handel mit Cannabis ist weiterhin strafbar.
- Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG drohen grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- In besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen.
- Bei bestimmten qualifizierten Fällen sieht § 34 Abs. 4 KCanG sogar eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor.
- Cannabis, das teilweise zum Verkauf und teilweise zum Eigenkonsum bestimmt ist, muss hinsichtlich der Strafbarkeit nicht einfach als eine einheitliche Menge betrachtet werden.
- Die für den Eigenkonsum bestimmte Menge ist grundsätzlich eigenständig darauf zu prüfen, ob sie eine strafbarkeitsbegründende Grenze überschreitet.
- Für die Strafbarkeit wegen Handeltreibens bleibt dagegen entscheidend, welche Menge dem Verkauf dienen sollte.
- Die Frage, wie die sichergestellte Gesamtmenge aufzuteilen ist, kann deshalb ein wichtiger Bestandteil der Verteidigung sein.
Ist Handeltreiben mit Cannabis noch strafbar?
Ja.
Das KCanG hat den Umgang mit Cannabis zwar teilweise legalisiert. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbietet jedoch weiterhin ausdrücklich, mit Cannabis Handel zu treiben. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG stellt den Verstoß unter Strafe.
Für den Grundtatbestand sieht § 34 Abs. 1 KCanG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Cannabislegalisierung bedeutet daher nicht, dass Cannabis frei verkauft werden darf.
Was versteht man unter „Handeltreiben mit Cannabis“?
Der BGH-Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24
Der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen lag ein Fall zugrunde, in dem der Angeklagte Cannabis teilweise zum gewinnbringenden Verkauf und teilweise zum eigenen Konsum bei sich hatte.
Konkret führte er insgesamt
- 27,48 Gramm Marihuana und
- 19,8 Gramm Haschisch
mit sich.
Die Hälfte der Menge war nach den Feststellungen des Tatgerichts für den gewinnbringenden Verkauf vorgesehen, die andere Hälfte für den Eigenkonsum.
Damit stellte sich eine zentrale Frage:
Muss für die Strafbarkeit wegen Besitzes die gesamte Menge von knapp 47 Gramm betrachtet werden – oder darf zwischen Handelsmenge und Eigenkonsummenge unterschieden werden?
Der BGH entschied sich für die zweite Lösung.
Handelsmenge und Eigenkonsummenge müssen getrennt betrachtet werden
Der BGH stellte klar, dass die für den Handel bestimmte Menge und die für den Eigenkonsum bestimmte Menge eigenständig betrachtet werden müssen.
Eine Addition der beiden Mengen ist nicht zulässig.
Das ist für die Strafverteidigung besonders relevant.
Beispiel
Angenommen, bei einer Person werden 50 Gramm Cannabis gefunden.
Nach den Beweisergebnissen waren:
- 25 Gramm für den Verkauf und
- 25 Gramm für den Eigenkonsum
bestimmt.
Die 25 Gramm Eigenkonsum-Cannabis werden für die Frage der Besitzstrafbarkeit nicht einfach mit den 25 Gramm Handelscannabis zusammengerechnet.
Vielmehr ist zunächst zu fragen:
Welche Menge war tatsächlich für den Handel bestimmt und welche Menge für den Eigenkonsum?
Erst anschließend werden die jeweiligen strafrechtlichen Voraussetzungen geprüft.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Handelsmenge und Eigenkonsum wichtig?
Das KCanG unterscheidet zwischen verschiedenen Mengen und verschiedenen Umgangsformen.
Für Erwachsene erlaubt § 3 KCanG unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum. Danach dürfen grundsätzlich bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besessen werden; die gesetzlich erlaubten Mengen unterliegen weiteren Voraussetzungen.
Die Strafbarkeit des Besitzes beginnt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG dagegen grundsätzlich bei
- mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts oder
- insgesamt mehr als 60 Gramm.
Wer beispielsweise 80 Gramm Cannabis besitzt und davon
- 50 Gramm verkaufen möchte und
- 30 Gramm selbst konsumieren möchte,
macht sich grundsätzlich nur wegen des Handeltreibens hinsichtlich der 50 Gramm Cannabis, nicht jedoch wegen des Besitzes der 30 Gramm Cannabis, die zum Eigenkonsum bestimmt sind, strafbar.
Was muss die Staatsanwaltschaft beweisen?
Für eine Verurteilung wegen Handeltreibens reicht es nicht aus, dass bei einer Person Cannabis gefunden wird.
Es muss vielmehr festgestellt werden, dass sich die betreffende Tätigkeit auf einen eigennützigen Umsatz von Cannabis richtete.
Dabei können beispielsweise folgende Umstände eine Rolle spielen:
- Chatverläufe
- WhatsApp-Nachrichten
- Telegram- oder andere Messenger-Kommunikation
- Aussagen von Abnehmern
- aufgefundene Verpackungsmaterialien
- Feinwaagen
- Bargeld
- Verkaufslisten
- Fotos
- Aussagen von Mitbeschuldigten
- frühere Verkäufe
- observierte Übergaben
- Absprachen über Preise und Mengen
Keines dieser Indizien beweist für sich genommen zwingend einen Handel. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtwürdigung der Beweise.
Wie wird festgestellt, welcher Anteil für den Eigenkonsum bestimmt war?
Das ist häufig eine Beweisfrage.
In der Praxis kann es schwierig sein, nachträglich festzustellen, welche Menge für den Eigenkonsum und welche Menge für den Verkauf bestimmt war.
Hier können beispielsweise relevant sein:
- eigene Angaben des Beschuldigten,
- Aussagen von Zeugen,
- Chatverläufe,
- Verpackungsweise,
- Portionierung,
- Aufbewahrungsort,
- Verkaufsabsprachen,
- Kaufpreisvereinbarungen,
- Mengenangaben in Nachrichten,
- sonstige Begleitumstände.
Muss ich bei einer Vorladung wegen Handeltreibens mit Cannabis zur Polizei?
Als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, bei einer polizeilichen Vorladung zur Sache auszusagen.
Wer eine Vorladung wegen Handeltreibens mit Cannabis erhält, sollte deshalb nicht vorschnell versuchen, den Sachverhalt telefonisch oder bei einer polizeilichen Vernehmung zu erklären.
Eine Einlassung kann später immer noch geprüft und gegebenenfalls abgegeben werden.
Der erste Schritt sollte häufig darin bestehen, die Ermittlungsakte einzusehen und die vorhandene Beweislage zu analysieren.
Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis?
Eine Hausdurchsuchung ist für viele Beschuldigte eine besonders belastende Situation.
Wichtig ist vor allem, die Situation nicht durch spontane Angaben zu verschärfen.
Betroffene sollten insbesondere:
- ruhig bleiben,
- keine spontanen Erklärungen zur Sache abgeben,
- der Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände förmlich widersprechen
- möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.
Ob und in welchem Umfang eine Durchsuchung rechtmäßig war und welche Beweismittel daraus verwertet werden dürfen, hängt von den konkreten Umständen des Verfahrens ab.
Die wichtigsten Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis
Eine gute Strafverteidigung setzt nicht erst bei der Hauptverhandlung an.
Gerade im Ermittlungsverfahren können wichtige Weichen gestellt werden.
1. Akteneinsicht und Prüfung der Beweislage
Zunächst sollte geklärt werden:
Was genau behauptet die Staatsanwaltschaft eigentlich?
Entscheidend ist nicht nur, dass Cannabis gefunden wurde. Die Akte kann beispielsweise klären, ob es konkrete Beweise für einen Verkauf gibt oder ob sich der Tatverdacht lediglich aus einzelnen Indizien zusammensetzt.
2. Handelsmenge und Eigenkonsummenge trennen
Der BGH-Beschluss GSSt 1/24 macht diesen Punkt besonders deutlich.
Wenn eine Gesamtmenge sowohl zum Verkauf als auch zum Eigenkonsum bestimmt war, muss geprüft werden, welcher Anteil welchem Zweck zugeordnet werden kann.
Die Gesamtmenge darf für die Prüfung nicht einfach addiert werden.
Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn der Eigenkonsumanteil für sich genommen unterhalb der jeweiligen strafbarkeitsbegründenden Grenze liegt.
3. THC-Gehalt überprüfen
Die Verteidigung sollte deshalb überprüfen, welche Untersuchungsergebnisse vorliegen, ob die zugrunde gelegten Werte nachvollziehbar sind und insbesonder eob eine nicht-geringe Menge (7,5g THC) vorliegt.
4. Aussagen von Mitbeschuldigten kritisch überprüfen
Besonders problematisch können Aussagen von Personen sein, die selbst einer Straftat verdächtigt werden.
Hier stellt sich unter anderem die Frage nach dem Eigeninteresse des Zeugen oder Mitbeschuldigten und danach, ob seine Angaben durch andere Beweismittel bestätigt werden.
Warum ein Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll sein kann
Viele Beschuldigte warten zunächst ab, was die Polizei oder Staatsanwaltschaft unternimmt.
Gerade bei einem Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis kann es jedoch sinnvoll sein, bereits frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten.
Der Grund ist einfach:
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich häufig nur schwer beurteilen, wie belastbar der Tatverdacht tatsächlich ist.
Ein Strafverteidiger kann nach erfolgter Akteneinsicht beispielsweise prüfen,
- welche Beweismittel vorhanden sind,
- welche Mengen festgestellt wurden,
- welche THC-Werte ermittelt wurden,
- worauf der Vorwurf des Handeltreibens gestützt wird,
- ob Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten vorliegen,
- welche digitalen Daten ausgewertet wurden,
- ob die Einziehung von Cannabis oder anderen Gegenständen droht.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.