Mittelfinger gegen Polizeibeamte – Nicht immer strafbare Beleidigung (§ 185 StGB)
Wer gegenüber Polizeibeamten den Mittelfinger zeigt, rechnet häufig mit einer Anzeige wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Doch nicht jede provokante oder respektlose Geste erfüllt automatisch den Straftatbestand der Beleidigung.
Mit einem bemerkenswerten Beschluss hob das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 20.12.2019 – 1 OLG 24 Ss 37/19; unveröffentlicht) eine Verurteilung wegen Beleidigung auf. Die Entscheidung zeigt deutlich: Auch bei beleidigend wirkenden Gesten muss stets der konkrete Einzelfall geprüft werden.

Wann liegt eine Beleidigung nach § 185 StGB vor?
Der Straftatbestand der Beleidigung schützt die persönliche Ehre. Strafbar ist grundsätzlich die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person.
Dabei kann eine Beleidigung nicht nur durch Worte erfolgen, sondern auch durch Gesten oder Zeichen. Der sogenannte „Stinkefinger“ gilt im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig als Ausdruck der Missachtung.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass jede entsprechende Geste ohne weitere Prüfung strafbar ist.
Der Fall vor dem OLG Dresden
Das Amtsgericht Dresden hatte eine Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt, nachdem sie gegenüber einem Polizeibeamten bewusst den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt haben soll.
Das Oberlandesgericht Dresden hob diese Verurteilung jedoch auf, weil das Amtsgericht die Möglichkeit übersah, dass das Zeigen des Mittelfingers nicht auf die Diffarmierung der Polizeibeamten abzielte, sondern als Kritik gegenüber der ausgeübten Polizeimaßnahme (im vorliegenden Fall, das Filmen der Demonstranten) gemeint sein konnte.
Der Kontext ist entscheidend
Mit seiner Entscheidung stellte das OLG Dresden klar, dass der Bedeutungsgehalt einer Äußerung oder Geste niemals isoliert betrachtet werden darf.
Vielmehr müssen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden, insbesondere:
- die konkrete Situation,
- der Anlass,
- mögliche vorausgegangene Maßnahmen der Polizei,
Nicht jede respektlose oder provozierende Handlung überschreitet automatisch die Grenze zur strafbaren Beleidigung.
Aussage gegen Aussage bei Vorwürfen gegen Polizeibeamte
In vielen Verfahren wegen Beleidigung von Polizeibeamten existieren keine neutralen Zeugen oder Videoaufnahmen.
Oft basiert der Vorwurf ausschließlich auf den Angaben der eingesetzten Beamten. Für eine Verurteilung genügt dies jedoch nicht automatisch.
Die Aussagen müssen kritisch geprüft werden. Widersprüche, Erinnerungslücken oder Belastungstendenzen können für die Verteidigung erhebliche Bedeutung haben.
Vorladung oder Strafbefehl wegen Beleidigung erhalten?
Wer eine polizeiliche Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl wegen Beleidigung erhalten hat, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und ohne anwaltliche Konsultation keine Angaben gegenüber der Polizei tätigen.
Insbesondere bei Vorwürfen gegenüber Polizeibeamten bestehen häufig gute Verteidigungsmöglichkeiten. Nicht selten lassen sich Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren einstellen.
Als Strafverteidiger in Berlin verteidige ich bundesweit Mandanten bei Vorwürfen wegen:
- Beleidigung (§ 185 StGB),
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB),
- tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB),
- Körperverletzungsdelikten,
- sowie sonstigen Vorwürfen im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen.
Fazit
Der Beschluss des OLG Dresden zeigt deutlich, dass selbst provokante Gesten gegenüber Polizeibeamten nicht automatisch strafbar sind.
Auch bei vermeintlich eindeutigen Fällen müssen Gerichte stets den konkreten Kontext berücksichtigen und die Meinungsfreiheit beachten.
Wer mit einem entsprechenden Strafvorwurf konfrontiert ist, sollte keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, sondern zunächst die Ermittlungsakte prüfen lassen.
Benötigen Sie Unterstützung wegen eines Vorwurfs der Beleidigung oder eines Konflikts mit der Polizei?
Als Strafverteidiger in Berlin berate und verteidige ich Sie bundesweit engagiert und diskret.