Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin

Ihnen wird Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, oder die Polizei hat Ihre Wohnung durchsucht?
Die wichtigsten Weichen im Verfahren werden in den ersten Tagen gestellt. Aussagen, die Sie bei der Durchsuchung machen, lassen sich später kaum noch korrigieren. Wer früh einen Strafverteidiger einschaltet, vergrößert den Möglichkeitsspeilraum für eine effektive Strafverteidigung.
Als auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger verteidige ich Sie vom Vorwurf des Erwerbs bzw. Besitzes geringer Mengen (zum Eigenbedarf) bis zu umfangreichen und komplexen Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Drogen.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Handlungsvariante des Betäubungsmittelstrafrechts erfordert ein hohes Maß an Spezialisierung und ein damit einhergehendes Fachwissen, da die Ermittlungsverfahren oft durch den Einsatz von Telefonikationsüberwachung, GPS-Datenauswertung, V-Leuten, Lockspitzeln, etc. geprägt sind.
Verteidigung bei Vorwürfen im Betäubungsmittelstrafrecht
Besitz von Betäubungsmitteln
Der unerlaubte Besitz ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, hängt unter anderem von Art und Menge der Substanz und Ihrer Vorgeschichte ab. Für Cannabis gelten seit 2024 die Regeln des Konsumcannabisgesetzes.
Handeltreiben
Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit, die auf Umsatz gerichtet ist. Schon Verkaufsverhandlungen können genügen. Besonders empfindliche Strafen drohen bei dem Umgang mit einer nicht-geringen Menge an Betäubungsmitteln. Hier droht eine Strafe von nicht unter einem Jahr. Bei dem Vorwurf der Tatbegehung in einer Bande oder mit einer Waffe droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.
Maßgeblich für die Bestimmung einer nicht-gerinen Menge ist die durch ein Gutachten festgestellte Wirkstoffmenge.
Die Schwellenwerte für die nicht-geringe Mengen liegen bei
- Kokainhydrochlorid bei 5,0 Gramm
- MDMA-Base bei 30,0 Gramm
- LSD bei 120 Trips
- Heroinhydrochlorid bei 1,5 Gramm
- Metamphetaminbase (Crystal) bei 5 Gramm
- Amphetaminbase bei 10,0 Gramm
- Cannabis (nach KCanG) bei 7,5 Gramm THC
Für die Verteidigung entscheidend ist das Ergebnis des Wirkstoffgutachtens, die Abgrenzung welcher Anteil für den Eigengebrauch und den Handel bestimmt waren, sowie die Frage, ob die bei der Durchsuchung gefundenen Beweise verwertbar sind.
Mögliche Strafen
- Besitz oder Handeltreiben unterhalb der nicht geringen Menge (§ 29 BtMG): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Besitz in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- Handeltreiben in einer Bande ( §30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder gewerbsmäßiger Handel in nicht geringer Menge ( §30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Eine Durchsuchung greift tief in Ihre Rechte ein. Ich prüfe, die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, ob die Durchführung korrekt ablief und ob die gefundenen Beweise verwertet werden dürfen oder ein Verwertungsverbot vorliegt.
Verhalten bei einer Durchsuchung: was Sie tun und was Sie lassen sollten
Das sollten Sie tun:
- Ruhig bleiben und keinen Widerstand leisten.
- Um Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses bitten und ihn lesen.
- Sofort einen Strafverteidiger anrufen.
- Sich merken, was mitgenommen wird, und ein Sicherstellungsverzeichnis verlangen.
- Der Beschlagnahme widersprechen, damit die Beschlagnahme der Objekte gerichtlich geprüft werden können.
Das sollten Sie nicht tun:
- Angaben zur Sache machen („Das gehört mir“, „Das ist nur zum Eigenbedarf“).
- Handy-PIN, Passwörter oder Cloud-Zugänge freiwillig herausgeben.
- Protokolle unterschreiben, ohne sie verstanden zu haben.
Wie das Verfahren nach der Durchsuchung weitergeht
| Schritt | Was passiert | Meine Aufgabe |
|---|---|---|
| 1. Erstkontakt | Sie melden sich telefonisch. | Ich gebe eine erste Kurzeinschätzung. |
| 2. Akteneinsicht | Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. | Prüfung des Tatvorwurfes, ggf. der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. |
| 3. Verteidigungsstrategie | Besprechung der Verteidigungsoptionen: schweigen, Stellungnahme, Verfahrenseinstellung. | Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und/oder Gericht. |
| 4. Verfahren | Einstellung, Strafbefehl oder Anklage bei den Berliner Strafgerichten. | Verteidigun in der Hauptverhandlung und wenn nötig Einlegung von Rechtsmitteln. |
Häufige Fragen zu Betäubungsmitteldelikten und Hausdurchsuchung
Was soll ich bei einer Hausdurchsuchung tun?
Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten, keine Angaben zur Sache machen und sofort einen Strafverteidiger anrufen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Beratung.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger.
Muss ich mein Handy-Passwort herausgeben?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie nicht an Ihrer Überführung mitwirken. Geben Sie keine PINs oder Passwörter heraus, ohne vorher mit einem Verteidiger gesprochen zu haben.
Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. Dazu gehören Besitz von oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG).
- Die Hauptverhandlung findet vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht statt.
- Sie befinden sich in Untersuchungshaft.
Sie können Ihren Verteidiger selbst wählen. Wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, darf der Beschuldigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen.
Rechtsanwalt Dr. David Schlindwein
Badensche Straße 33
10715 Berlin