Betäubungsmittelstrafrecht


Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeden Umgang mit Drogen unter Strafe. Gleich, ob der Strafvorwurf das Handeltreiben, die Ein- oder Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, den Anbau oder den Besitz von Drogen umfasst, drohen empfindliche Strafen, die die persönliche und berufliche Existenz des Beschuldigten massiv beeinträchtigen können.

Nicht-geringe Menge an Betäubungsmitteln

Besonders empfindliche Strafen drohen bei dem Umgang mit einer nicht-geringen Menge an Betäubungsmitteln. Hier droht eine Strafe von nicht unter einem Jahr. Bei dem Vorwurf der Tatbegehung in einer Bande oder mit einer Waffe droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.


Die Schwellenwerte für die nicht-geringe Mengen liegen bei

  • Kokainhydrochlorid bei 7,5 Gramm
  • MDMA-Base bei 30 Gramm
  • LSD bei 120 Trips
  • Heroinhydrochlorid bei 1,5 Gramm
  • Metamphetaminbase bei 5 Gramm oder
  • Metamphetaminhydrochlorid bei 6,2 Gramm

Cannabisgesetz

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist seit dem 1. April 2024 in Kraft. In diesem Zuge ist Cannabis von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen worden. Dies führte zwar nicht zu einer Legalisiertung des Umgangs mit Cannabis, allerdings u.a. zu einer Absenkung des Strafrahmen durch das KCanG.

Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich haben. Zu Hause sind der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie bis zu drei Cannabispflanzen pro erwachsener Person erlaubt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer mehr als 30 Gram getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führt oder zu Hause mehr als 60 Gramm getrocknetes Cannabis oder mehr als drei Cannabispflanzen besitzt.

Beim „Dealen,“ also u.a. dem gewerbsmäßigen Handel treiben mit Cannabis, droht drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.