Graffiti gehören seit Jahrzehnten zum Stadtbild Berlins. Für die einen sind sie Kunst und Ausdruck einer Subkultur, für die anderen schlicht Sachbeschädigung. Kommt es zu einer Anzeige, stellt sich schnell die Frage: Ist Graffiti strafbar?
Die Antwort lautet: Nicht jedes Graffiti ist strafbar. Wer jedoch ohne Zustimmung des Eigentümers eine fremde Sache besprüht oder anderweitig dauerhaft verändert, macht sich regelmäßig wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar.
Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich regelmäßig Mandanten, denen Graffiti-Delikte vorgeworfen werden. Die Verfahren reichen von einzelnen Tags bis hin zu umfangreichen Ermittlungen gegen sogenannte Graffiti-Crews.

Wann ist Graffiti nach § 303 StGB strafbar?
Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Diese Vorschrift wurde eingeführt, um typische Graffiti-Fälle eindeutig zu erfassen. Das unerlaubte Besprühen einer Hauswand, eines Zuges oder einer Brücke genügt für eine Strafbarkeit.
Entscheidend ist stets, dass
- die Sache einem anderen gehört,
- keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt und
- die Veränderung nicht nur geringfügig oder kurzfristig ist.
Es gibt in Graffiti-Strafverfahren zahlreiche Möglichkeiten für eine effektive Verteidigung. So lassen sich Graffitis im Allgemeinen oder sogenannte Crew-Tags häufig nicht ohne Weiteres einer bestimmten Person zuordnen. Darüber hinaus kann eine bereits vollständig mit Graffiti überzogene Fläche durch ein weiteres Graffiti nicht mehr im Sinne des § 303 StGB beschädigt werden.
Welche Strafen drohen?
Die einfache Sachbeschädigung wird mit
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
bestraft.
Die konkrete Strafe hängt insbesondere ab von
- der Anzahl der Taten,
- der Schadenshöhe,
- möglichen Vorstrafen,
- einem Geständnis,
- dem Alter des Beschuldigten sowie
- der Frage, ob eine organisierte Graffiti-Crew beteiligt gewesen sein soll.
Insbesondere umfangreiche Bombing-Serien können empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Hohe Reinigungskosten und Schadensersatz
Neben der eigentlichen Strafe drohen häufig erhebliche zivilrechtliche Forderungen.
Je nach Untergrund müssen Fassaden, Naturstein, Glasflächen oder Fahrzeuge aufwendig gereinigt oder neu lackiert werden.
Hausdurchsuchung wegen Graffiti – Wann darf die Polizei meine Wohnung durchsuchen?
Hausdurchsuchungen werden bei umfangreichen Graffiti-Ermittlungen regelmäßig beantragt und von Gerichten angeordnet.
Die Ermittlungsbehörden vermuten häufig, dass sich in der Wohnung Beweismittel befinden.
Gesucht werden insbesondere
- Spraydosen,
- Farbkappen (Caps),
- Skizzenbücher (Blackbooks),
- Entwürfe,
- Marker,
- Handschuhe,
- Kleidung mit Farbanhaftungen,
- Fotos,
- Mobiltelefone,
- Tablets,
- Computer oder
- Speichermedien.
Gerade Smartphones spielen in modernen Graffiti-Verfahren eine erhebliche Rolle. Fotos von fertigen Werken, Chatverläufe, Standortdaten oder Nachrichten innerhalb einer Crew werden häufig als Beweismittel ausgewertet.
Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?
Eine Hausdurchsuchung ist eine Ausnahmesituation. Dennoch sollten Betroffene möglichst ruhig bleiben.
Sinnvoll ist insbesondere:
- keinen Widerstand gegen die Durchsuchung leisten,
- keine Angaben zur Sache machen,
- keine Erklärungen zu einzelnen Gegenständen abgeben,
- den Durchsuchungsbeschluss verlangen,
- beschlagnahmte Gegenstände dokumentieren lassen und
- möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.
Unüberlegte Aussagen unmittelbar während der Durchsuchung lassen sich später häufig nur schwer korrigieren.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein.
Wer als Beschuldigter lediglich eine Vorladung der Polizei erhält, muss dieser grundsätzlich nicht folgen. Ebenso besteht das Recht zu schweigen.
Vor einer Einlassung sollte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Können Graffiti-Verfahren eingestellt werden?
Ja.
Je nach Beweislage kommen beispielsweise folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts,
- Einstellung wegen Geringfügigkeit,
- Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO),
- Diversion im Jugendstrafrecht.
Ob eine Einstellung erreicht werden kann, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Fazit
Graffiti sind Teil einer lebendigen Kultur und aus dem Stadtbild vieler Großstädte nicht wegzudenken. Strafrechtlich gilt jedoch: Wer ohne Zustimmung des Eigentümers sprayt, writet, Tags anbringt oder sich am Bombing beteiligt, muss regelmäßig mit einem Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB rechnen.
Gerade bei umfangreichen Graffiti-Ermittlungen drohen nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern auch Hausdurchsuchungen, die Sicherstellung von Mobiltelefonen und erhebliche Schadensersatzforderungen. Wer eine Vorladung erhält oder von einer Durchsuchung betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Ihr Strafverteidiger für Graffiti-Verfahren in Berlin
Wird Ihnen eine Sachbeschädigung durch Graffiti vorgeworfen oder wurde Ihre Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat nach § 303 StGB durchsucht, sollten Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen wegen Graffiti-Delikten, Sachbeschädigung und Jugendstrafrecht. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfe ich die Beweislage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder eine milde Sanktion zu erreichen.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.