Hausdurchsuchung
Der Durchsuchungsbeschluss (Ausnahme bei Gefahr im Verzug) gibt die Reichweite der Durchsuchung vor: Nur die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Räumlichkeiten und ggf. Personen dürfen durchsucht werden. Desweiteren muss in dem Beschluss aufgeführt sein, was bei der Durchsuchung gefunden werden soll (oftmals Diebesgut, Geld, Waffen, Drogen, etc.).
Keine Angaben zum Tatvorwurf
Eine Hausdruchsuchung nimmt einige Zeit in Anspruch. Lassen Sie sich während dieser Zeit von den Polizeibeamten nicht in Gespräche zum Tatvorwurf verwickeln. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und geben keine Angaben zu beschlagnahmten Gegenständen.
Widerspruch bei der Beschlagnahme von Gegenständen
Findet die Polizei während der Durchsuchung Beweismittel kann sie diese ohne ihr Einverständnis beschlagnahmen und mitnehmen. Widersprechen Sie der Mitnahme der beschlagnahmten Gegenstände trotzdem, damit ein Gericht darüber entscheiden muss, ob die Polizei berechtigt ist die Gegenstände auszuwerten.
Bestehen Sie darauf, dass Ihr Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.
Passwörter
Teilen Sie der Polizei keine Passwörter für Ihre technischen Geräte (Handy, Computer, etc.) mit. Sie sind hierzu nicht verplfichtet. Die Polizei muss Ihre technischen Geräte dann selbst entschlüsseln. Dazu ist sie teilweise nicht in der Lage; jedenfalls wird dies eine lange Zeit in Anspruch nehmen.
Auch wenn Sie auf Ihre Geräte angewiesen sind, teilen Sie die Passwörter allenfalls nach der Konsultation mit einem Strafverteidiger mit.
Zufallsfunde
Im Durchsuchungsbeschluss ist aufgeführt nach welchen Gegenständen die Polizei bei Ihnen sucht. Findet die Polizei verdächtige Gegenstände, die nicht im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet sind – oftmals Drogen oder Waffen – spricht man von Zufallsfunden.
Solche Zufallsfunde können vermieden werden, indem Sie die im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Gegenstände freiwillig herausgeben. Dann entfällt der Grund für die Polzei Ihre Wohnung zu durchsuchen