Silvester: Körperverletzung und Sprengstoffdelikte durch Feuerwerk

Silvester ist traditionell eine Zeit des Feierns. Gleichzeitig steigt insbesondere in Berlin in der Silvesternacht die Zahl von Verletzungen durch Feuerwerkskörper sowie von Explosionen illegaler Böller deutlich an. Gerade in dicht besiedelten Stadtteilen wie Neukölln, Kreuzberg, Wedding oder Mitte geraten Beteiligte schnell in den Fokus von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Körperverletzung durch Feuerwerkskörper in Berlin (§ 223 StGB)

Aufgrund der explosiven Wirkung wird die Verletzung einer Person durch Raketen, Böller oder sonstige pyrotechnische Gegenstände als gefährliche Körperverletzung verfolgt. Der Strafrahmen reicht dabei von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe.

Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB)

Besonders gravierend sind Vorwürfe wegen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion . Wer durch Sprengstoff eine Explosion verursacht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht ein Verbrechen. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Zwar ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob auch handelsübliche Feuerwerkskörper unter § 308 StGB fallen (BGH, Urteil vom 28.06.2023 – 6 StR 118/23). Für illegale Böller („Polenböller“) und manipulierte Feuerwerkskörper, die in Berlin regelmäßig sichergestellt werden, ist die Anwendung der Vorschrift jedoch eindeutig. Auch ein Erwerb im Ausland ist rechtlich unbeachtlich.


Umgang „Polenböller“ bzw. Feuerwerkskörper der Kategorie F4 (§ 40 SprengG)

Der Besitz, Erwerb oder die Lagerung sogenannter „Polenböller“ sowie von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 ist für Privatpersonen grundsätzlich strafbar. Diese pyrotechnischen Gegenstände sind wegen ihrer hohen Explosionswirkung ausschließlich für professionelle Pyrotechniker mit behördlicher Erlaubnis zugelassen. Nach § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) macht sich strafbar, wer ohne entsprechende Genehmigung explosionsgefährliche Stoffe erwirbt, besitzt, oder mit diesen umgeht. Dabei ist unerheblich, ob die Feuerwerkskörper im Ausland – etwa in Polen oder Tschechien – legal erworben wurden. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei zusätzlicher Gefährdung oder Explosion können weitergehende Delikte, insbesondere nach § 308 StGB (s.o.), hinzukommen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Berlin (§§ 113, 114 StGB)

Ein weiterer Schwerpunkt der Berliner Strafverfolgungsbehörden an Silvester sind Angriffe auf Polizei- und Feuerwehrkräfte. Wer in Berlin Einsatzkräfte mit feuerwerkskörpern beschießt, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) oder wegen eines tätlichen Angriffs (§ 114 StGB) strafbar machen.

Weitere typische Silvester-Delikte in Berlin

Der Einsatz von Feuerwerkskörpern kann auch den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllen. Strafbar ist, wer fremde Sachen beschädigt oder zerstört, etwa Fahrzeuge, Fenster, Fassaden, Briefkästen oder Müllcontainer. Bereits eine nicht unerhebliche Beschädigung genügt; bedingter Vorsatz reicht aus. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, häufig kommen zusätzlich Schadensersatzansprüche der Geschädigten in Betracht.

Strafverteidigung in Berlin bei Feuerwerksdelikten

Als Strafverteidiger rate ich dringend dazu, keine Angaben zur Sache ohne anwaltliche Beratung zu machen. Gerade bei Silvester-Straftaten in Berlin werden Vorwürfe häufig vorschnell erhoben. Eine frühzeitige Verteidigung ist entscheidend, um Beweise zu prüfen, Tatvorwürfe einzugrenzen und Haft, Anklage oder Freiheitsstrafen zu vermeiden.