Strafbefehl


Der Erlass eines Strafbefehls ist dadurch charakterisiert, dass er ohne Hauptverhandlung ergeht. Trotzdem steht er einem Urteil gleich, sobald er rechtskräftig geworden ist und die 2-wöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Das bedeutet, dass die Verturteilung mittels eines Strafbefehls und ohne Hauptverhandlung in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Kommt es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen steht diese in I

hrem polizeilichen Führungszeugnis und Sie gelten als vorbestraft.

Hintergrund des Strafbefehlsverfahren ist die Motivation der Justiz, Fälle welche der sog. Kleinkriminalität zugeordnet werden, schnell und kosteneffizient abzuurteilen und allein auf Grund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und meist ohne den Beschuldigten gehört zu haben zu entscheiden.

Erfahrungsgemäß ist das Abstellen der Justiz auf eine schnelle Verurteilung des Beschuldigten fehleranfällig und führt häufig zu einer Ungerechtigkeit im EInzelfall.

Was tun?

Wollen Sie sich gegen eine Verurteilung durch einen Strafbefehl zur Wehr setzen, müssen Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Für den Fristbeginn ausschlaggebend ist das Datum das auf dem gelben Briefumschlag vermerkt ist.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Einlegung des Einspruchs und beantrage Akteneinsicht.

Durch die Akteneinsicht lässt sich Einblick in die polizeilichen Ermittlungsergebisse und die Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Videoaufnahmen) gewinnen, auf welche die Justiz Ihre Verurteilung stützt.

In einem persönlichen Beratungsgespräch lassen sich auf der Grundlage der Akten die Beweismittel besprechen und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, sowie die Strategie ausloten, mit deren Hilfe Ihre Interessen im Rahmen des weiteren Vorgehns maximal-möglichst durchgesetzt werden können.

Für Ihre Verteidigung im Strafbefehlsverfahren kommen im Wesentlichen drei Optionen in Betracht:

Nach einem – fristgemäß –eingelegten Einspruch setzt das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung fest. In der Hauptverhandlung bekommen Sie schließlich die Möglichkeit sich zu äußern und selbst Zeugen zu bennen oder (Belastungs-)Zeugen zu befrangen.

Alternativ lässt sich der Einspruch auch ganz oder teilweise zurücknehmen. So lässt sich etwa – ohne Hauptverhandlung – nur die Höhe der Geldstrafe (Tagessatzhöhe) angreifen. Dies ist oft sinnvoll, da sich die Tagessatzhöhe an Ihrem Nettoeinkommen orientiert und die Staatsanwaltschaft ohne Kenntisse Ihrer Einkommensverhältnisse oft eine zu hohe Geldstrafe festsetzt.

Typischerweise werden Strafbefehle für folgende Vergehen erlassen:

  • Diebstahl (z.B. Ladendiebstahl)
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung (z.B. Graffiti)
  • Erschleichen von Leistungen (z.B. Schwarzfahren)
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Beleidigung
  • Trunkenheit im Verkehr/ Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis/THC, Amphetamine/Speed, Kokain, etc.)
  • Unfallflucht
  • Gefährung des Straßenverkehrs