Haftbefehl und Untersuchungshaft


Sie, ein Freund oder Angehöriger wurde verhaftet und befindet sich in Gewahrsam?
Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

§136 StPO gibt jedem Beschuldigten einer Straftat das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen und einen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren.

Spätestens am Tag nach der Verhaftung muss ein Haftrichter über die Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls und die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden.
Hiergegen lassen sich folgende Gründe anführen:

  • fester Wohnort
  • fester Arbeitsplatz
  • feste familiäre Bindungen