Haftbefehl und Untersuchungshaft


Sie, ein Freund oder Angehöriger wurde verhaftet und befindet sich in Gewahrsam?
Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht gebrauch.

§136 StPO gibt jedem Beschuldigten einer Straftat das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen und einen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren.

Zweck der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) dient der Sicherstellung eines geordneten Strafverfahrens. Sie wird auf richterliche Anordnung durch einen Haftbefehl vollstreckt, wenn gegen eine Person ein dringender Tatverdacht besteht und mindestens ein Haftgrund vorliegt.

Voraussetzungen für Untersuchungshaft

Die drei wesentlichen Haftgründe sind:

  1. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) – Wenn anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Dabei spielen Faktoren wie fehlender Wohnsitz, hohe Straferwartung oder internationale Kontakte eine Rolle.
  2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) – Wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweise vernichten, Zeugen beeinflussen oder auf andere Weise die Ermittlungen behindern könnte.
  3. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) – Bei bestimmten schweren Straftaten (z. B. Raub, Drogenhandel), wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere gleichartige Straftaten begeht.
  4. Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) – Bei besonders schweren Delikten, beispielsweise bei Mord oder Totschlag, ist die Anordnung von Untersuchungshaft ebenfalls möglich

Vorläufige Festnahme

Eine vorläufige Festnahme kann auch auch ohne einen vorherigen richterlichen Haftbefehl von der Polizei und Privatpersonen durchgeführt werden; meist wenn der betroffene auf frischer Tat betroffen ist (§ 127 StPO).

Ablauf nach einer Festnahme

Nach einer (vorläufigen) Festnahme wird der Beschuldigte in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) überstellt. Der Beschuldigte ist spätestens am Tag nach der Festnahme (§ 128 StPO) einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über die Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls und die Anordnung von Untersuchungshaft.

Hiergegen lassen sich folgende Gründe anführen:

  • fester Wohnort
  • fester Arbeitsplatz
  • feste familiäre Bindungen

Gefangenensammelstellen in Berlin

In Berlin werden alle (vorläufig) Festgenommenen in eine Gefangenensammelstelle (Gesa) gebracht. Davon gibt es in Berlin zwei Standorte:

Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG)

Wird eine Person zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Die aktuelle Entschädigungssumme beträgt 75 Euro pro Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Darüber hinaus können weitere Schäden wie Verdienstausfall oder finanzielle Einbußen geltend gemacht werden, wenn sie nachweisbar sind.

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